Nur mit einem Etikett gekennzeichnete Hebebänder verwenden. Auf dem Etikett ist die Tragfähigkeit für verschiedene Anschlagarten angegeben.
Nur licht- und formstabilisierte Chemiefaserhebebänder benutzen. Hebebänder aus Polyethylen sind unzulässig.
Hebebänder für das Anschlagen im Schnürgang müssen verstärkte Endschlaufen haben.
Hebebänder nicht über rauhe Oberflächen ziehen und nicht knoten. Gegebenenfalls Schutzüberzüge verwenden.
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen (Gefährdungsbeurteilung) und einhalten, z. B.:
arbeitstäglich auf einwandfreien Zustand,
nach Einsatzbedingungen, mind. 1 x jährlich durch eine “zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. Sachkundiger).
Reparaturen nur vom Hersteller ausführen lassen.
Hebebänder bei folgenden Schäden nicht mehr benutzen:
Beschädigungen der Webkanten des Gewebes und der tragenden Nähte,
Garnbrüchen in großer Zahl (>10% des Gesamtgarns),
starken Verformungen durch Wärmeentwicklung und Wärmestrahlung,
Schäden an der Vernähung und infolge aggressiver Stoffe.
Kennzeichnung von Chemiefaserhebebändern
(Beispiel)
Quelle: BG BAU
Rundschlingen und endlose Chemiefaserhebebänder
nach DIN EN 1492 Teil 2 und 1
Quelle: BG BAU
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