Sicherheitsbeauftragte (Bestellung/Aufgaben)

Quelle: BG BAU
  • Sicherheitsbeauftragte sollen als Betriebsangehörige den Unternehmer/die Unternehmerin und die Vorgesetzten hinsichtlich der Arbeitssicherheit im Unternehmen unterstützen.
  • Bei mehr als 20 Beschäftigten muss der Unternehmer/die Unternehmerin eine/n oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellen. Der Betriebsrat hat bei der Bestellung mitzuwirken. Die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Tabelle.
Betriebsgröße –
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheits-
beauftragten
21 bis 1001
101 bis 2002
201 bis 3503
351 bis 5004
501 bis 7505
751 bis 10006
über 10007
Quelle: BG BAU

Auswahlkriterien

  • Vertrauen und Anerkennung der Kollegen.
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Geschäftsleitung und Betriebsrat.
  • Geschick im Umgang mit Kollegen.

Ausbildung

  • Die Ausbildung erfolgt durch Teilnahme an Lehrgängen der Berufsgenossenschaften.

Aufgaben

  • Sicherheitsbeauftragte sollen in ihrem Arbeitsbereich Vorgesetzte auf Mängel aufmerksam machen, Kollegen beraten, informieren und motivieren.
  • Aufgrund ihrer Ausbildung achten Sicherheitsbeauftragte z. B. auf:
    • ordnungsgemäßen Zustand von Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten,
    • Vorhandensein von sicheren Arbeitsplätzen und Absturzsicherungen (z. B. Gerüste, Hebebühnen, Leitern),
    • sichere Transportvorgänge,
    • die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen,
    • die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material,
    • die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.
  • Sicherheitsbeauftragte sind im Allgemeinen nicht weisungsbefugt. Sie dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Sicherheitsbeauftragte sollen in ihrem Arbeitsbereich:
    • an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen zusammen mit der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft und der staatlichen Aufsichtsbehörden teilnehmen,
    • sich bei sicherheitstechnischen Problemen direkt an die Vorgesetzten wenden,
    • Informationen einholen, die für die Ausübung der regelmäßigen Sicherheitsarbeit wichtig sind,
    • betriebliche Unfallstatistiken einsehen und Unfallanzeigen mit unterzeichnen.

Weitere Informationen erteilt Ihre Berufsgenossenschaft

07/2019
 

Betrieb   
Mitgl.-Nr.:   

Bestellung zum/zur Sicherheitsbeauftragten

Herr/Frau:   
(Name, Vorname)

geb. am:   

Privatanschrift:

Stellung im Betrieb:   

wird als Sicherheitsbeauftragte/r zur Wahrnehmung der im § 22 SGB VII und im § 20 der BGV A1/DGUV Vorschrift 1 bezeichneten Aufgaben bestellt.


Ort,

den

(Unterschrift Unternehmer/in)

(Unterschrift Sicherheitsbeauftragte/r)

Dieser Bestellung wird zugestimmt.
(Unterschrift Vertreter/in des Betriebsrates)

SGB VII § 22 Abs. 2
Die Sicherheitsbeauftragten haben den/die Unternehmer/in bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

BGV A1/DGUV Vorschrift 1 § 20 Abs. 3
Der/die Unternehmer/in hat der/dem Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

Eine Kopie ist der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Kenntnis zu geben.